Durchblick im Paragraphen-Dschungel – Teil 3

Fahrzeugführer Be- und Entladen Gefahrenbereich

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (StVO)
§ 23 (1) StVO

Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch die
Besetzung, die Ladung oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. So das die Sicht in keiner Weise verbaut ist uns die Sicher und ohne Einschränkungen das Fahrzeug führen können.

Verladen und Entladen
Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 412 (1) HBG

Soweit sich aus den Umständen oder den Verkehrssitten nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu verladen, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Be- und Entladen (UVV )
UVV „Fahrzeuge“ (BGV D29)
Be- und Entladen § 37 (1), (3), (4)

§ 37 (1) UVV
Fahrzeuge dürfen nur so beladen werden, dass die zulässigen Werte für
1. Gesamtgewicht,
2. Achslasten,
3. statische Stützlast
4. Sattellast
nicht überschritten werden. Die Ladungsverteilung hat so zu erfolgen, dass das
Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

Empfehlung:
axle-load-limitDie Forderung nach Einhaltung der zulässigen Werte für die Achslasten ist erfüllt wenn….
1. die zulässige Vorderachslast nicht überschritten wird,
2. die zulässige Hinter Achslast nicht überschritten wird
3. die Mindestachslast der gelenkten Achse nicht unter 20 % des
Fahrzeug momentan Gewichts liegt (gilt nicht für Sattelanhänger). Sofern die
Fahrgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, darf die Mindestachslast der gelenkten Achse bis auf 10 % des Fahrzeug momentan Gewichtes gesenkt werden.
Die Maßnahmen zur Ladungsverteilung richten sich nach der Art des Ladegutes und den Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeuges.

Empfehlungen zur Ladungsverteilung enthält auch die VDI-Richtlinie 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen

§ 37 (3) UVV

Das Be- und Entladen von Fahrzeugen hat so zu erfolgen, dass Personen nicht durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände bzw. durch ausfließende oder ausströmende Stoffe gefährdet werden.“

Durchführungsanweisungen (DA)
Beim Be- und Entladen ist zu beachten, dass sich die Ladefläche neigen kann.
Bei Fahrzeugen mit Rollenböden ist diese Forderung erfüllt, wenn die Ladefläche vor dem Be- bzw. Entladen in die waagerechte Stellung gebracht wird und während des Be- bzw. Entladevorganges in dieser Stellung verbleibt, sofern nicht durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass die Ladung bei Schrägstellung der Ladefläche nicht frei rollen kann.
Zusätzlich ist beim Entladen darauf zu achten, dass eine Gefährdung durch Verlagerung der Ladung infolge des Fahrbetriebes bestehen kann.“
Weitere Ausführungen zu § 37 (3) UVV „Fahrzeuge“ siehe unter Kapitel „Vorsicht beim Be- und Entladen von Gütern mit schmaler Standbasis und/oder außermittigem Schwerpunkt!“.

§ 37 (4) UVV

Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen
Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.
Durchführungsanweisungen (DA)
Zu den üblichen Verkehrsbedingungen gehören auch Vollbremsungen oder
Unebenheiten der Fahrbahn. Die Maßnahmen zur Sicherung der Ladung richten sich nach Art des Ladegutes und den Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugaufbaues. Ist eine ausreichende Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht
gewährleistet, sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen; siehe auch § 22 Abs. 1.
Aufenthalt im Gefahrbereich (UVV „Fahrzeuge“)
UVV „Fahrzeuge“ (BGV D29)

Aufenthalt im Gefahrenbereich § 38 (2) und (3)
§ 38 (2) UVV

Vor dem Öffnen der Bordwände ist festzustellen, ob Ladungsdruck gegen diese
vorliegt.

§ 38 (3) UVV

Aufbauverriegelungen sind möglichst von einem Standort außerhalb des
Gefahrbereiches zu öffnen. Es müssen zum Entladen die Bordwandverschlüsse oder andere Aufbauverriegelungen betätigt werden, sind die Gefahren durch das unbeabsichtigte Aufschlagen der Bordwände oder der Aufbauteile und das Herabfallen nachrückenden Ladegutes zu berücksichtigen.
Kippeinrichtungen dürfen daher erst betätigt werden, nachdem die von Hand zu
betätigende Bordwandverschlüsse geöffnet sind.

Weitere Ausführungen zu
§ 38 (2) und (3) UVV
Vorsicht beim Öffnen von Bordwänden!
UVV „Fahrzeuge“ (BGV D29)

Fahrweise § 44 (3)
§ 44 (3) UVV „Fahrzeuge“

Der Fahrzeugführer hat die Fahrweise so einzurichten, dass er das Fahrzeug sicher beherrscht. Insbesondere muss er die Fahrbahn-, Verkehrs-, Sicht- und
Witterungsverhältnisse, die Fahreigenschaften des Fahrzeuges sowie Einflüsse durch die Ladung berücksichtigen.
Jetzt hoffe ich das sie noch viele Fragen zu vielen Themen und den Paragraphen haben, denn ein Ende ist hier nie zu sehen und auch schwer zu verstehen. Aber wenn wir einmal das Interesse damit geweckt haben, dann ist es auch nicht ganz so weit weg und wir Informieren uns immer wieder darüber. Information im Bereich Ladungssicherheit ist enorm wichtig um sich und andere zu schützen.

„Kontrollieren sie lieber einmal zu viel als zu wenig!“

Ein Dankeschön für Ihr Interesse Anja Schreiber 26.11.2014

2 Replies to “Durchblick im Paragraphen-Dschungel – Teil 3”

  1. Hallo Anja,

    ganz schöner Paragraphen-Dschungel. Ich wusste gar nicht, dass es so viel zu beachten gibt. Finde ich super und für die entsprechenden Nutzer auch sehr hilfreich und informativ.
    Gruß Nicole Kellner

    1. Hallo Nicol,
      ja da ist was los und leider ändert sich das immer wieder aber man kann sich und andere oft nicht genug schützen.
      Alles liebe Anja

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