Durchblick im Paragraphen-Dschungel – Teil 2

Was man bei der Be- und Entladen beachten soll
clause
StVZO = Straßenverkehrs-Zulassung Ordnung
StVO = Straßenverkehrs-Ordnung
UVV = Unfallverhütungsvorschrift

Die Fahrzeuge und ihre Beschaffenheit
§ 30 (1) StVZO
Die StVZO hat keine konkrete Bestimmung zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Zurrpunkten zum Inhalt.

Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar
gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind.

Die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (StVZO)
§ 31 (2) StVZO (Dienstanweisung)

Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet
oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht
vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die
Ladung oder die Besetzung leidet.
Dienstanweisung zu § 31 (2)
Bei unvorschriftsmäßigem Zustand eines Fahrzeugs oder der Ladung sind stets
Ermittlungen anzustellen, ob neben dem Fahrer auch den Halter ein Verschulden trifft.
Ist ein solches nicht nachzuweisen, so ist bei mehrfach festgestellten Mängeln dem Halter in Zukunft Abhilfe zu schaffen (durch Einrichtung einer geeigneten
Aufsicht, durch Fahrerwechsel oder dgl).

Der Fahrzeugaufbau
§ 22 (1) UVV

Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen,
Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder werden kann.
Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet,
müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein. Pritschenaufbauten und Tieflader müssen mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein.
Gelten nicht für Fahrzeuge mit Kippbrücken die mehr als 7,5 t zulässigem
Gesamtgewicht haben.

In den dazugehörigen Durchführungsanweisungen sind folgende Hinweise enthalten:
Diese Forderung schließt auch Fahrzeugaufbauten und Ladeflächen von Pkw-Kombi und
Kastenwagen (Transportern) mit ein.

Bestimmte Einrichtungen und Hilfsmittel können zur Ladungssicherung beihelfen
– Stirnwandverstärkungen oder Prallwände zum Schutz der Führerhausinsassen,
– Rungen,
– Zahnleisten,
– Lademulden (eventuell abdeckbar),
– Zurrwinden (in Verbindung mit Gurten oder Seilen),
– Ankerschienen (in Verbindung mit z.B. Zurrgurten, Seilen, Sperr- oder Ladebalken),
– Zurrpunkte (fest oder beweglich),
– Befestigungsbeschläge für Container,
– Ladehölzer (Keile, Bretter, Kanthölzer),
– rutschhemmende Unter- und Zwischenlagen,
– Ketten, Seile (Natur-, Kunstfaser-, Stahlseile), Zurrgurte,
– Spannschlösser, Spindelspanner,
– Seil- und Kantenschoner,
– Füllmittel (z.B. Aufblaspolster),
– Aufsatzbretter, Rungenverlängerungen,
– Ladegestelle,
– Planen und Netze.

Siehe auch
DIN 75410-1 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrpunkte.
Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung;
DIN 75410-2 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Ladungssicherung in Pkw, Pkw-Kombi und
DIN 75410-3 Mehrzweck-Pkw und Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen;
Ladungssicherung in Kastenwagen.
Hinsichtlich der Hilfsmittel zur Ladungssicherung beim Transport von Langmaterial (z.B. Rohre, Profile, Masten, Holzstämme)

„Um Personen vor solchen Unfällen zu schützen, die durch mangelhafte Ladungssicherung verursacht werden, richten sich die Forderungen aus der StVZO und der UVV „Fahrzeuge“
Die Bestimmung zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Zurrpunkten gemäß § 22 (1) UVV „Fahrzeuge“ gilt nach den Übergangsbestimmungen in § 59 (12) dieser UVV nur für Neufahrzeuge ab 1. Oktober 1993.
Eine Nachrüstung älterer Fahrzeuge kann nur empfohlen werden.

Die Bordwandverschlüsse UVV  (BGV D29)
§ 22 (11) UVV

Von Hand zu betätigende Verschlüsse an Bordwänden und fahrzeugeigenen Rampen müssen…
1. so angeordnet sein, dass sie von der Fahrbahn oder einem anderen Arbeitsplatz auf dem Fahrzeug aus in Reichweite liegen.
2. so angeordnet sein, dass sie von außerhalb des Schwenkbereiches der Bordwand oder der Rampe betätigt werden können.
3. an Fahrzeugen, bei denen die Oberkante der Bordwand oder der Rampe höher als 1,6 m über der Fahrbahn liegt, so gestaltet sein, dass möglicher Ladungsdruck vor vollständiger Entriegelung festgestellt werden kann.
Dies gilt nicht für Verschlüsse von Pendelbordwänden.

Als in Reichweite liegend werden Verschlüsse dann angesehen, wenn die Reichweite nach oben von 2,0 m nicht überschritten wird.
Rampen, bei denen Ladungsdruck auftreten kann, sind z.B. solche an
Viehtransportfahrzeugen und Pferdeanhängern.“

Die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Bordwandverschlüssen gemäß
§ 22 (11) Nr. 3 UVV gilt nach den Übergangsbestimmungen in
§ 59 (12) für Neufahrzeuge ab 1. Okt. 1993.

Weitere Ausführungen, warum diese Forderung in der UVV „Fahrzeuge“ neu
aufgenommen wurde, siehe Kapitel „Vorsicht beim Öffnen von Bordwänden!“
Die eigentliche Durchführung einer Ladungssicherung und Beachtung einer zulässigen Lastverteilung werden sowohl in der StVO als auch in der UVV zwingend vorgeschrieben.

Die Ladung (StVO)
§ 22 (1) StVO

Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind
verkehrssicher zu verstauen um vor dem Herabfallen und gegen vermeidbaren Lärm zu schützen. In der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift heißt es u.a.

I. Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und
Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung, als auch
deren sichere Verwahrung. Wenn auch nötige Befestigung, die ein
Verrutschen unmöglich macht.
II. Schuttgüter, wie Kies, Sand, aber auch gebündeltes Papier, die auf Lastkraftwagen befördert werden, sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch über hohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können.
III. Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu befördern.

In einem Kommentar zu § 22 (1) StVO heißt es…
“ … dass diese Vorschrift sich nicht nur an den Führer und den Halter des Fahrzeuges richtet, sondern an jeden, der für die ordnungsgemäße Verstauung der Ladung verantwortlich ist, insbesondere aber an denjenigen, der unter eigener Verantwortung das Fahrzeug beladen hat.
In jedem Fall muss der Fahrzeugführer nach § 23 StVO die Sicherheit der Beladung auch dann prüfen, wenn eine seiner Aufsicht unterstellte Person das Fahrzeug beladen hat. Er muss notfalls die Führung des Fahrzeuges ablehnen.”

Diese und noch viel mehr an Paragraphen sind nicht immer einfach zu verstehen und liegen oft als trockener Stoff vor uns. Leider können wir uns dem nicht entziehen. Bitte setzen Sie sich immer wieder mit den und Paragraphen und
Vorschriften auseinander.

„Langfristig gesehen, werden Sie davon profitieren!“

Anja Schreiber 25.11.2014

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